Elektrogerät kaputt?

Was sich bei Reparaturen ab 31. Juli ändert 

Ob Smartphone, Waschmaschine oder Geschirrspüler: Geht ein Elektrogerät ka-putt, haben Verbraucher:innen ab dem 31. Juli 2026 mehr Rechte. Mit der Umset-zung der europäischen Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“ wird das Reparieren gegenüber dem Neukauf auch in Deutschland gestärkt. Hersteller müssen für be-stimmte Produktgruppen Reparaturen auch nach Ablauf der Gewährleistung anbie-ten, Ersatzteile bereitstellen und dürfen Reparaturen nicht unnötig erschweren. „Außerdem profitieren Verbraucher:innen innerhalb der gesetzlichen Gewährleis-tung von einer verlängerten Gewährleistungsfrist, wenn sie sich für eine Reparatur entscheiden“, erklärt Julian Lambracht, Leiter der Beratungsstelle Gütersloh und gibt praktische Tipps für den Reparaturfall. 

Unterlagen aufbewahren 
Kaufbelege, Rechnungen und Reparaturprotokolle von Elektrogeräten sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Sie erleichtern die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Repara-turansprüchen, wenn Geräte einen Defekt haben. 

Gewährleistungszeit nutzen 
Läuft der neue Fernseher nicht, ist die Kaffeemaschine nach kurzer Zeit kaputt oder streikt der Rasenmäher, greift zunächst die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Sie gilt gegenüber dem Verkäufer und beträgt bei neu gekauften Waren zwei Jahre. Inner-halb dieser Zeit haben Verbraucher:innen die Wahl zwischen einer kostenlosen Repara-tur oder einer Ersatzlieferung. Wer sich künftig für die Reparatur anstatt für ein neues Ge-rät entscheidet, erhält eine einmalige Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate und profitiert damit von einem längeren Schutz im Falle eines erneuten Defekts. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen 2 | 2 

Neu: Hersteller in die Pflicht nehmen 
Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen, können Verbraucher:innen bei vielen Elektro- und Elektronikgeräten in Zukunft eine Reparatur direkt vom Hersteller verlangen. Das gilt zunächst für folgende Produktgruppen, die unter die EU-Ökodesign-Vorgaben fallen: Waschmaschinen, Waschtrockner und Wäschetrockner, Geschirrspü-ler, Kühlgeräte wie Kühlschränke und Gefriertruhen, Staubsauger und Saugroboter, Fern-seher und Monitore, Smartphones und schnurlose Telefone, Tablets, Server und Daten-speicher wie externe SSDs, Akkus in E-Bikes und E-Scootern (nicht aber die Fahrzeuge selbst). Hersteller müssen solche Produkte während der üblichen Lebensdauer zu ei-nem „angemessenen Preis“ reparieren. Für Waschmaschinen und Kühlschränke gilt bei-spielsweise ein Anspruch auf Reparatur (und Ersatzteilverfügbarkeit) von zehn Jahren, für Smartphones sind es sieben Jahre. Die Frist beginnt, sobald das letzte Gerät der entspre-chenden Modellreihe in der EU auf den Markt kommt. 

Kostenvoranschlag einholen 
Vor einer Reparatur empfiehlt es sich, einen verbindlichen Kostenvoranschlag oder das standardisierte europäische Reparaturinformationsformular anzufordern. Dieses For-mular müssen Reparaturbetriebe auf Anfrage oder als Angebot an Kund:innen aushändi-gen. So lassen sich Preise, Reparaturdauer und Leistungen besser vergleichen. Neben herstellereigenen Reparaturbetrieben beziehungsweise Vertragswerkstätten einzelner Marken können auch freie Werkstätten beauftragt werden, die oft günstigere Preise an-bieten. Hersteller müssen diesen Werkstätten Ersatzteile und eventuell erforderliche Spezialwerkzeuge verfügbar machen. 

Bei Problemen beraten lassen 
Verweigert ein Hersteller eine gesetzlich vorgesehene Reparatur oder entstehen Streitig-keiten über Kosten oder Ansprüche, helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW mit rechtlicher Beratung weiter. 

Weiterführende Informationen: 
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/124253

Foto: Verbraucherzentrale NRW

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