Autor: gt!nfo
Fotos: VZ NRW/adpic
01.07.2022
Viele Verträge können einfach und bequem online abgeschlossen werden: vom Zeitschriften-Abo über Fitnessstudio-Mitgliedschaften bis zu Mobilfunkverträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte, hat es hingegen nicht immer so leicht. Das soll sich ab dem 1. Juli ändern. Wenn ein Unternehmen über seine Webseite den Vertragsabschluss online anbietet, muss künftig auch die Möglichkeit bestehen, über die Webseite zu kündigen. Der Kündigungsbutton wird für sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse zur Pflicht. Das sind zum Beispiel Abos, Versicherungs- oder Unterrichtsverträge oder auch Streamingdienste. Verpflichtend wird der Kündigungsbutton dann, wenn Unternehmen den Vertragsabschluss über ihre Webseite gegenüber Verbraucher:innen anbieten. Ob Verbraucher:innen ihren Vertrag tatsächlich online abgeschlossen haben, ist nicht relevant. Sie können ihren Vertrag in jedem Fall über den Kündigungsbutton beenden. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Ausnahmen vom Kündigungsbutton sind Verträge, die nach gesetzlicher Vorgabe schriftlich gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Webseiten, die Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen, sind von der Pflicht ausgenommen.